Die Untätigkeit der Verwaltung darf nicht auf einen relevanten Grund zurückzuführen sein.

Ob die Verwaltung "ohne zureichenden Grund" über den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchs nicht entschieden hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

Hält die Behörde beispielsweise einen Widerspruch für "verfehlt", ist dies allein kein zureichender Grund, um von einer Widerspruchsentscheidung abzusehen. Umfangreiche Ermittlungen, die den Erlass infolge der Aufklärung verzögern, können hingegen einen zureichenden Grund darstellen. Dies gilt hingegen nicht für Verzögerungen aufgrund von Personalmangel.

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