Bei einem unbezahlten Urlaub gilt eine Beschäftigung als fortbestehend, solange der Anspruch auf Arbeitsentgelt ruht, jedoch längstens für einen Monat. Diese Zeiten der Arbeitsunterbrechung sind keine beitragsfreien, sondern dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Dies bedeutet, dass für Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen wegen unbezahlten Urlaubs bis zu einem Monat beitragspflichtige Tage (SV-Tage) anzusetzen sind. In Übergangsbereichsfällen ist deshalb keine Hochrechnung zur Ermittlung der anteiligen beitragspflichtigen Einnahme erforderlich, wenn keine Kürzung der SV-Tage vorgenommen wird. Hieraus folgt, dass bei einem unbezahlten Urlaub von nicht länger als einem Monat das tatsächlich erzielte (Rest-)Arbeitsentgelt als monatliches Arbeitsentgelt anzusehen ist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Zeiten ohne Arbeitsentgelt

 
monatliches Arbeitsentgelt 960,00 EUR
unbezahlter Urlaub vom 21.11. – 30.11.
SV-Tage im September 30 Tage

tatsächliches anteiliges Arbeitsentgelt (20/30 von 960 EUR =)

Berechnungsgrundlagen für den

  • Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 1,116063748 x 640 EUR – 232,12749658 =
  • Arbeitnehmerbeitrag: 1,367989056 x 640 EUR – 735,9781122 =

640,00 EUR

482,15 EUR

139,53 EUR

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