Neben den betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen stellt das Gesetz bestimmte Anforderungen an die Maßnahmen.

3.1 Inhalte der Maßnahme

Der Begriff der Transfermaßnahmen ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Damit soll eine möglichst hohe Flexibilität und ein weiter Gestaltungsspielraum erreicht werden, um arbeitsmarktlichen, betrieblichen oder arbeitnehmerbezogenen Einzelfallumständen Rechnung tragen zu können. Anforderung ist allein, dass die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dient und dass sich der Arbeitgeber an der Finanzierung angemessen beteiligt.[1]

In Betracht kommen danach z. B.

  • Profilingmaßnahmen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, der Arbeitsmarktchancen und des Qualifikationsbedarfs,
  • Informationsangebote über den Arbeitsmarkt, Bewerbungstraining, Hilfen bei der Stellensuche,
  • Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in anderen Betrieben, wie Probebeschäftigungen oder Entgeltzuschüsse,
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder um eine begonnene Berufsausbildung fortzusetzen oder
  • Maßnahmen zur Vorbereitung oder Förderung einer Existenzgründung.

Die Frage, ob die gewählten Maßnahmen der beruflichen Eingliederung dienen, wird von den Agenturen für Arbeit nach Vorlage des Gesamtkonzepts durch den Arbeitgeber[2] beurteilt. Dabei werden nur Maßnahmen gefördert, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet sind. In Fällen eines anschließenden Bezugs von Transferkurzarbeitergeld kann jedoch wieder an vorhergehende Fördermaßnahmen (z. B. bei Qualifizierungsmodulen) angeknüpft werden.

 
Praxis-Tipp

Profiling als Voraussetzung für Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld

Unabdingbare Voraussetzung für einen evtl. anschließenden Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld in einer Transfergesellschaft ist das o. a. Profiling. Es bietet sich deshalb an, dieses bereits im Rahmen der Transfermaßnahme durchzuführen.

3.2 Übertragung an einen Dritten

Die Transfermaßnahmen dürfen nicht vom Arbeitgeber selbst durchgeführt, sondern müssen einem Dritten, z. B. einem Bildungsträger oder einer Transfergesellschaft, übertragen werden. Bei der Auswahl des Dritten sind die betrieblichen Akteure frei.

 
Wichtig

Zertifizierungserfordernis

Träger von Transfermaßnahmen müssen eine allgemeine Zulassung durch eine fachkundige Stelle (Zertifizierung) für die Durchführung von Arbeitsförderungsmaßnahmen besitzen.[1]

3.3 Sicherung der Durchführung

Infolge der mit einer Betriebsänderung verbundenen Unwägbarkeiten muss zu Beginn der Maßnahme mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden können, dass sie bis zum geplanten Ende fortgesetzt wird. Die Agenturen für Arbeit fordern deshalb regelmäßig eine Erklärung des beauftragten Dritten, in der dieser die Sicherung der Durchführung darlegt und gewährleistet.

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