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Es ist denkbar, dass der Arbeitnehmer gleichzeitig auch nach anderen Vorschriften einen weiteren besonderen Kündigungsschutz genießt. So kann es sein, dass er zugleich schwerbehindert oder auch Betriebsratsmitglied ist. Der in der Praxis häufigste Fall ist, dass eine Arbeitnehmerin, die sich in Elternzeit befindet, gleichzeitig auch wieder schwanger ist oder sich in der Schutzfrist nach der Geburt befindet und schon die Inanspruchnahme einer weiteren Elternzeit erklärt hat. In diesem Fall bedarf die Kündigung sowohl der Zustimmung nach § 18 als auch nach § 17 MuSchG. Beide Zustimmungen müssen vorliegen, anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Ausnahme: Sie hat wegen der erneuten Schwangerschaft die Elternzeit vorzeitig nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG beendet. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer schwanger ist oder auch noch zusätzlich Betriebsratsmitglied.

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