Rz. 56

Solange kein Antrag auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht nach § 3 Abs. 3 der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. Damit soll erreicht werden, dass der Anspruchsberechtigte zunächst den anderen Leistungsanspruch geltend macht.[1] Kommt es hierzu, kann die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG zuständige Behörde das Prüfungsergebnis des anderen Leistungsträgers zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung machen.

 

Rz. 57

Die Vermeidung von Doppelleistungen ist auch bei der Regelung des § 3 Abs. 3 bestimmendes Motiv.[2] Da die Norm nur Leistungen erfasst, die dem Elterngeld vergleichbar sind und damit neben der Funktion des Einkommensersatzes gerade auch durch die Geburt eines Kindes veranlasst sein müssen, ist ein Freibetrag nicht vorgesehen. Die andere vergleichbare Leistung kann daher auch zu einem gänzlichen Wegfall des Anspruchs auf Elterngeld führen. Die Anrechnung erfolgt auch hier taggenau und nur für identische Leistungszeiträume.

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 22 f.
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 22.

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