Rz. 17

§ 28 Abs. 1 BEEG in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich aller mit Inkrafttreten ab 1.9.2021 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] eingeführten Neuregelungen (Erhöhung der während des Elterngeldbezugs zulässigen Arbeitszeit, Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus, Erhöhung der Elterngeldbezugsdauer für Eltern von besonders früh geborenen Kindern, Änderung der Bemessungsvorschriften, etc.). Die bisherige Rechtslage ist (übergangsweise) weiterhin auf alle bis zum 31.8.2021 geborene oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommene Kinder anzuwenden. Damit stellt der Gesetzgeber lediglich einen praktikablen Verwaltungsvollzug sicher. Verfassungsrechtliche Rückwirkungsaspekte bedingen diese Übergangsregelung hingegen nicht, weil das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz durchweg begünstigende Regelungen enthält.

[1] BGBl. 2021 I S. 239.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge