Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung zum 18.9.2012 in das BEEG eingefügt worden. Sie ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des BT-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.[2] Sie ist mit Wirkung zum 1.1.2015 neu bekannt gemacht worden[3], ohne dass dies mit inhaltlichen Änderungen der Regelung verbunden war. Durch 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019[4] sind in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "und Nutzung" gestrichen worden, weil der Begriff der Verarbeitung umfassend zu verstehen ist, also auch die Nutzung meint. Diese Fassung der Norm ist seit 26.11.2019 unverändert in Kraft.

[1] BGBl. I S. 1878.
[2] BT-Drucks. 17/9841 S. 32 f.
[3] Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015, BGBl. I S. 33.
[4] BGBl I S. 1626.

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