Rz. 20

Nach Erhebung des Widerspruchs obliegt dessen Prüfung der Widerspruchsstelle (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGG). Welche Stelle Widerspruchsstelle ist, ergibt sich weder aus dem SGG selbst noch unmittelbar aus § 12 BEEG. § 13 Abs. 1 Satz 2 ermächtigt vielmehr die Länder, die zur Ausführung des BEEG zuständigen Stellen zu bestimmen, d. h. auch die Bestimmung der Widerspruchsstelle.[1]

[1] Vgl. Mutschler, § 12 BEEG, Rz. 3; eine solche Bestimmung der Widerspruchsstelle enthält z. B. die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 14.2.2007 i. d. F. ab 1.8.2013, GBl BW 2013 S. 129.

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