Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Berufsschutz. Berufskraftfahrer

 

Orientierungssatz

1. Zum Berufsschutz eines Berufskraftfahrers (vgl BSG vom 5.8.2004 - B 13 RJ 7/04 R, vom 7.10.1987 - 4a RJ 91/86 = SozR 2200 § 1246 Nr 149, vom 18.1.1995 - 5 RJ 18/94 sowie vom 30.7.1997 - 5 RJ 8/96).

2. Zum Berufsbild des Pförtners.

 

Normenkette

SGB VI § 43 Abs. 2, § 240 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Dreher und war zuletzt von 1995 bis Oktober 2007 mit saisonal bedingten Unterbrechungen als Kraftfahrer bei der T. GmbH M. R. in E., danach von Ende Oktober 2007 bis 21. April 2008 in einem befristeten Probearbeitsverhältnis bei der niederländischen Spedition V. St. BV, das nach einem Arbeitsunfall aufgelöst wurde, tätig. Anschließend war er krank bzw. arbeitslos.

Er beantragte am 16. Juli 2010 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei, holte ein orthopädisches Gutachten des Prof. Dr. Dr. B. vom 30. September 2010 ein und lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 19. November 2010 ab. Den dagegen am 6. Dezember 2010 eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2011 zurück, da der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. Im Hinblick auf einen Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei die letzte vom Kläger unbefristet ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer der Gruppe der Angelernten unteren Ranges zuzuordnen und der Kläger damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Hiergegen hat der Kläger am 18. Juli 2011 vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) Klage erhoben.

Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie eine Arbeitgeberauskunft der T. GmbH M. R. vom 26. Februar 2013 eingeholt. Es hat ferner ein internistisches Gutachten bei Dr. P., auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein orthopädisches Gutachten bei Dr. Sch., ein weiteres orthopädisches Gutachten bei Dr. K., ein internistisches Gutachten beim Arzt für Innere Medizin F. sowie ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten bei Dr. B. in Auftrag gegeben.

Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 16. April 2012 festgestellt, dass der Kläger an einem ausgeprägten Übergewicht, an Bluthochdruck mit dadurch bedingter Herzerkrankung, einer Zuckerkrankheit, befriedigend eingestellt, mit diabetischer Nervenschädigung an den Beinen, einer Lebervergrößerung und Fettleber sowie einer Vergrößerung der Milz, einer Fettstoffwechselstörung, einer Funktions- und Belastungseinschränkung des linken Sprunggelenkes bei Osteochondrosis dissecans (Knorpelknochendefekt des linken Sprungbeines) mit arthroskopischer Behandlung am 5. März 2012, an Funktions- und Belastungseinschränkungen der rechten Schulter bei Zustand nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und klinischem Impingement-Syndrom sowie Schultereckgelenksarthrose rechts, an Funktions- und Belastungseinschränkungen der linken Schulter bei Zustand nach subacromialer Dekompression und klinischem Impingement-Syndrorn der linken Schulter sowie chronisch rezidivierender Halswirbelsäulenbeschwerden bei Streck-Fehlbelastung der Halswirbelsäule auf der Basis muskulärer Dysbalancen leide. Zum Restleistungsvermögen hat er eingeschätzt, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig mit einer maximalen Einzelhebebelastung von 10 kg, im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne längeres Gehen, ohne Arbeiten in unwegsamen Gelände, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten. Akkordarbeit, Zeitdruck und besondere nervliche Belastung seien ebenfalls dauerhaft zu vermeiden. Auf die Übersendung zweier durch den Kläger vorgelegten sozialmedizinischen Gutachten des …(MDK) hat Dr. P. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 23. August 2012 seine Leistungseinschätzung nochmals bekräftigt.

In seinem Gutachten vom 7. Dezember 2013 hat Dr. Sch. im Wesentlichen eine beginnende OSG-Arthrose bei Zustand nach operativ behandelter Osteochondrosis dissecans mediale Talusschulter sowie nach traumatischer Syndesmosenverletzung, eine deutliche Überbelastung der Kollateralbänder am OSG links, eine Überbelastung des unteren Sprunggelenks rechts, eine Peritendinitis des oberen Sprunggelenks rechts, ein Cervikalsyndrom mit Funktionseinschränkung bei sämtlichen Bewegungen bei erheblicher Degeneration, insbesondere C6/C7, eine Funktionseinschränkung LWS bei ISO-Arthrose beidseits (Vakuumphänomen) und multisegmentale Bandsche...

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