Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungsentgelt. Bemessungszeitraum. versicherungspflichtige Beschäftigung. Kurzarbeit-Null

 

Orientierungssatz

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes können weder der Zeitraum der arbeitsvertraglich mit einer Transfergesellschaft vereinbarten "Kurzarbeit Null" - also vollständige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht - noch das während dessen bezogene Kurzarbeitergeld berücksichtigt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.07.2012; Aktenzeichen B 11 AL 20/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. Februar 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 344,61 Euro wöchentlich zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2002.

Er ist ... 1944 geboren und war seit dem 21. August 1991 bei der Firma B D beschäftigt. Er hat für die Firma ausschließlich auf Baustellen im Rhein - Main - Gebiet gearbeitet. Im Juni 2000 erzielte er ein beitragspflichtiges Bruttoentgelt in Höhe von 8.092,16 DM, im Juli 2000 in Höhe von 6.688,57 DM, im August 2000 in Höhe von 7.690,87 DM, im September 2000 in Höhe von 7.963,56 DM, im Oktober 2000 und im November 2000 jeweils 8.600,00 DM, im Dezember 2000 6.924,61 DM, im Januar 2001 8.318,00 DM, im Februar 2001 6.855,11 DM, im März 2001 7.038,33 DM und im April 2001 6.606,95 DM. Das bescheinigte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt enthielt im Abrechnungszeitraum als Einmalzahlungen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Das bis April 2001 erzielte Arbeitsentgelt einschließlich des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes war spätestens im April 2000 abgerechnet (Arbeitsbescheinigung der B ohne Datum, bzgl. des Weihnachtsgeldes enthielt die Bescheinigung offensichtlich einen Schreibfehler, gemeint war der Abrechnungszeitraum 11/2000, weil es sich um das Weihnachtsgeld für das Jahr 2000 handelte). Der Kläger war in Vollzeit 35 Stunden pro Woche beschäftigt. Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestanden in vollen Wochen für fünf Tage. Auf der Lohnsteuerkarte des Klägers war durchgängig auch zu Beginn des Jahres 2002 die Lohnsteuerklasse "III" eingetragen.

Aufgrund eines Interessenausgleiches (Sozialplan vom 12. August 2000) wurde der Eintritt des Klägers in die G Transfergesellschaft vereinbart. Am 30. Januar 2001 schloss er mit der Firma B D GmbH einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das Beschäftigungsverhältnis mit seinem Arbeitgeber zum 30. April 2001. Anschließend schloss er eine als "Einstellungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung mit der G T mbH. Danach trete der Kläger ab 1. Mai 2001 bis zum 30. September 2002 in ein Einstellungsverhältnis mit der G ein. Eine Beschäftigungspflicht beinhaltet diese Vereinbarung nicht; der Kläger befand sich ab 1. Mai 2001 bis zum 30. September 2002 vielmehr in so genannter "Kurzarbeit Null". Während dieses Zeitraumes übte er keinerlei Beschäftigung aus und bezog Kurzarbeitergeld.

Am 9. September 2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Die Firma B bescheinigte dem Kläger für die Zeit vom Mai 2000 bis April 2001 Arbeitsentgelt sowie Weihnachts- und Urlaubgeld. Im Rahmen des Antragsverfahrens erklärte der Kläger, dass er die Aufhebungsvereinbarung geschlossen habe, um in die T eintreten und "sein Familienleben verbessern" zu können. Die Firma G T mbH bescheinigte unter dem 12. September 2002 für die Zeit vom Oktober 2001 bis September 2002 "Arbeitsentgelt" in Höhe von insgesamt 30.865,32 Euro.

Die Beklagte stellte in einem Berechnungsbogen als Bemessungsrahmen den Zeitraum vom 2. Oktober 2001 bis 30. September 2002 fest. Der Bemessungszeitraum sei vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002. Der Kläger habe für 52 Wochen insgesamt ein Arbeitsentgelt von 30.865,32 Euro erzielt.

Mit Bescheid vom 27. September 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Oktober 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von 253,96 Euro wöchentlich, 36,28 Euro täglich. Der Berechnung legte sie ein Bemessungsentgelt von 595,00 Euro und die Leistungsgruppe C, allgemeiner Leistungssatz, zugrunde. Als Anspruchsdauer wurden 960 Tage festgestellt.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 2. Oktober 2002 Widerspruch ein. Nach seinen Informationen fehlten 32 v. H. Er habe hohen Verdient gehabt und seine Arbeit in den alten Bundesländern ausgeübt.

Nach einer telefonischen Auskunft der G vom 25. Oktober 2002 hätte das Entgelt des Klägers ohne den Arbeitsausfall 5.030,61 DM bzw. 2.572,11 Euro monatlich betragen, wie dies unter dem 12. September 2002 bescheinigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hätte im Bemessungszeitraum vom 1. Oktober 2001...

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