Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit. Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge eines Wechsels des Versicherten in eine Transfergesellschaft und der Beendigung des befristeten Transferarbeitsverhältnisses durch Zeitablauf. Insolvenz des früheren Arbeitgebers. insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug

 

Orientierungssatz

Bei der Prüfung der Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zu berücksichtigen, wenn der Versicherte zuvor infolge einer Insolvenz seines Arbeitgebers in eine Transfergesellschaft wechselte und das befristete "Transferarbeitsverhältnis" durch Zeitablauf endete.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.10.2021; Aktenzeichen B 5 R 11/20 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Februar 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ab dem 1. Oktober 2015 abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der Versicherung der am 8. September 2018 verstorbenen S. K. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Ehemann und Sonderrechtsnachfolger der am 1952 geborenen und am 8. September 2018 verstorbenen S. K. (nachfolgend Versicherte). Die Beteiligten streiten über eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus ihrer Versicherung.

Die Versicherte war seit dem 1. September 1969 versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit vom 1.September 1969 bis zum 28.Februar 2015 sind in ihrem Versicherungsverlauf insgesamt 546 Monate rentenrechtlicher Zeiten (Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und des Bezugs von Übergangsgeld gespeichert; auf dem Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid vom 29. Oktober 2015, Bl. 64 - 65 der Beklagtenakte wird Bezug genommen). Im Versicherungsverlauf wurden für die Zeit vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2015 24 Monate Pflichtbeitragszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld berücksichtigt (ohne AFG-Bezug insgesamt 522 Monate).

Seit dem 1. September 1991 arbeitete die Versicherte bei der Firma B. A. und U. GmbH. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers schloss sie unter dem 27. Juni 2011 mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Reduzierung ihres Einkommens (auf Bl. 14 der Beklagtenakte wird Bezug genommen). Mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 30. Juli 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B. A. und U. eröffnet (hierzu wird auf Bl. 16 der Beklagtenakte Bezug genommen). In der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 29. Juli 2012 bezog die Versicherte Insolvenzgeld (Insolvenzgeldbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 5. September 2012, Bl. 27 der Beklagtenakte).

Am 1. August 2012 schlossen die Versicherte, der Insolvenzverwalter der Firma B. A. und U. GmbH und die Firma … R. A. Mittelthüringen mbH (sogenannte Transfergesellschaft (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit)) einen sogenannten 3-seitigen Vertrag. Danach endete das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit der Firma B. A. und U. zum 31. Juli 2012. Gleichzeitig wurde ein Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft, befristet vom 1. August 2012 bis zum 28. Februar 2013, vereinbart. In diesem Zeitraum war die Versicherte tatsächlich in der Transfergesellschaft beschäftigt und bezog das vereinbarte Monatsgehalt i.H.v. 2.703,87 Euro brutto (bezüglich der Einzelheiten des sogenannten 3-seitigen Vertrages vgl. Bl. 18 ff. der Beklagtenakte). Ab dem 1. März 2013 wurde die Versicherte arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2015 (Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Bl. 20 der Beklagtenakte). Seit dem 1. Oktober 2015 bezog sie eine Altersrente für langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 29. Oktober 2015) mit Abschlägen (Zugangsfaktor 0,910).

Ihren zuvor gestellten Antrag auf abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2015 ab, weil die erforderliche Wartezeit von 540 Monaten (45 Jahre) nicht erfüllt sei. Das Versicherungskonto enthalte bis zum 30. September 2015 nur 529 Wartezeitmonate. Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn lägen, könnten nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Die Rückausnahmeregelung des § 51 Abs. 3 a Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Bu...

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