Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederherstellung der Versicherungspflicht in die gesetzliche Rentenversicherung

 

Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Geschäftsführung

 

Verfahrensgang

SG Nordhausen (Aktenzeichen S 4 RA 86/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 7. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die im August … geborene Klägerin war seit März 1990 im Beitrittsgebiet selbständig als Versicherungskauffrau tätig. Im Oktober 1991 beantragte sie handschriftlich die Befreiung von der Versicherungspflicht aus der Rentenversicherung nach § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG vom 28. Juli 1990, Gbl. I Nr. 38 S. 486). Ihr Lebensversicherungsvertrag bei der Victoria Lebensversicherungs AG entspreche den Erfordernissen der Bestimmung. Diesen Antrag wiederholte sie im August 1992 auf einem Formular. Bei dieser zweiten Antragstellung unterschrieb die Klägerin die Erklärung, dass sie von dem Merkblatt „Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG” Kenntnis genommen habe. Mit Bescheid vom 25. Januar 1993 entsprach die Beklagte mit Beginn zum 1. August 1991 dem Antrag. Die Befreiung erfolge nach § 20 SVG. Der Bescheid enthält den Hinweis: „Die Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckt sich auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit. Sie können jedoch bis zum 31.12.94 gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll (§ 231 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)”.

Mit einem am 27. Juli 1998 eingegangen und als „Einspruch gegen den Bescheid vom 25. Januar 1993” überschriebenen Schriftsatz beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Befreiungsbescheides. Sie erklärte, dass man ihr nicht gesagt habe, dass sie nie wieder pflichtversichert werden könne, als sie sich damals von der Rentenversicherung habe befreien lassen. Erst als sie sich jetzt wieder pflichtversichern wollte, habe sie erfahren, dass dies nicht mehr gehe. Sie wolle daher wegen mangelnder Beratung Einspruch gegen den Befreiungsbescheid erheben. Daraufhin nahm die Beklagte eine Überprüfung vor. Mit Bescheid vom 17. September 1998 lehnte sie eine Aufhebung des Befreiungsbescheides vom 25. Januar 1993 jedoch ab.

Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, dass Ihr bei der „Kündigung der Rentenversicherung 1991” nicht bekannt gewesen sei, dass ein Wiedereintritt gesetzlich nicht möglich sei. Im August 1993 sei sie schwer erkrankt und im Dezember 1994 gezwungen gewesen, die Tätigkeit als Versicherungskauffrau aufzugeben. Da sich die Erkrankung bis Dezember 1995 hingezogen habe, habe sie keiner Arbeit nachgehen können und somit keinerlei Einkommen erzielt. Deshalb habe sie ihre private Rentenversicherung kündigen müssen. Die Frist, die Befreiungsentscheidung bis 31. Dezember 1994 zu korrigieren, sei in ihrem Fall irrelevant, da für sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, ob sie wieder gesund werde beziehungsweise einer selbständigen Tätigkeit nachgehen oder als Angestellte arbeiten könne. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. – Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin im Februar 1999 beim Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben und insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht. Mit Gerichtsbescheid vom 7. September 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, durch ihre schwere Erkrankung im August 1993 sei sie gezwungen gewesen, im Dezember 1994 ihre Tätigkeit als Versicherungskauffrau beziehungsweise Versicherungsvertreterin aufzugeben. Die monatlichen Raten von 400,00 DM für die Lebensversicherung habe sie nicht mehr zahlen können. Bis heute sei sie nicht in der Lage, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Zwischenzeitlich sei sie wieder arbeitsfähig geworden und seit Dezember 1997 beim Arbeitsamt Gotha arbeitslos gemeldet. Ab 1. Februar 2000 werde sie im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme der Bundesanstalt für Arbeit bei der Stadt Mühlhausen eine Stelle antreten. Dann werde das unsinnige Ergebnis eintreten, dass sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und dennoch nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen werde. Sie könne sich auch nicht durch den Abschluss einer neuen Lebensversicherung absichern. Wegen ihrer Erkrankung werde sie nie wieder von einer Lebensversicherung aufgenommen. Die einzige Chance einer Absicherung für die Zukunft sei daher die gesetzliche Rentenversicherung. § 231 a des Sech...

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