Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. selbst genutztes Hausgrundstück. grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit von Straßenausbaubeiträgen. Streitgegenstand. Fälligkeit der Beiträge erst im folgenden Bewilligungszeitraum. Nichterfüllung von Selbsthilfeobliegenheiten. Nichtbeantragung einer Stundungsabrede

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen als Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztem Wohneigentum setzt voraus, dass die Beiträge im betreffenden Bewilligungsabschnitt fällig sind. Das ist nicht der Fall, wenn im Beitragsbescheid eine Zahlungsfrist enthalten ist, deren Ende in den folgenden, nicht streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum fällt.

2. Ein unabweisbarer Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 für die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen bei selbst genutztem Wohneigentum liegt solange nicht vor, wie der Hilfeempfänger seine Erfolglosigkeit eine Stundungsvereinbarung herbeizuführen nicht nachgewiesen hat.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. August 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen.

Die Bedarfsgemeinschaft des Klägers bezog seit Januar 2005 ALG II-Leistungen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 bewilligte der Beklagte Leistungen vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 (Bl. 454 Bd. 2 VA). Änderungsbescheide für diesen Zeitraum ergingen am 12. März 2008 (Bl. 465 Bd. 2 VA), am 25. April 2008 (Bl. 475 Bd. 2 VA), am 23. Juni 2008 (Bl. 497 Bd. 2 VA), am 6. August 2008 (Bl. 543 Bd. 2 VA), am 2. Oktober 2008 (Bl. 17 Bd. 3 VA), am 20. Oktober 2008 (Bl. 30 Bd. 3 VA), am 18. November 2008 (Bl. 55 Bd. 3 VA) und für die Monate November und Dezember 2008 nochmals am 11. Dezember 2008 (Bl. 120 Bd. 3 VA). Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 (Bl. 129 Bd. 3 VA) wurden der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 bewilligt. Änderungsbescheide ergingen am 10. Februar 2009 für den gesamten Zeitraum (Bl. 147 Bd. 3 VA), am 17. Februar 2009 für März bis Juni 2009 (Bl. 158 Bd. 3 VA), am 20. März 2009 für Mai bis Juni 2009 (Bl. 182 Bd. 3 VA) und am 3. Juni 2009 für April bis Juni 2009 (Bl. 209 Bd. 3 VA). Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 wurden Leistungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 bewilligt (Bl. 290, Bd. 4 VA).

Mit zwei Bescheiden vom 10. November 2008 setzte die Stadt L.-W. Vorausleistungen für Straßenausbaubeiträge (Gehwegausbau der O.-R.-Straße) in Höhe von insgesamt 2813,76 Euro für die im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 127/3 (Bescheid-Nr. 4100087, 1.753,07 Euro) mit der Nutzungsbeschreibung Hof- und Gebäudefläche sowie 126/2 (Bescheid-Nr. 4100088, 1.060,69 Euro) mit der Nutzungsbeschreibung Hoffläche fest, wobei ein Zahlungsziel von zwei Monaten nach Bescheidzugang eingeräumt wurde. Es handelt sich um ein Eckgrundstück angrenzend an die O.-R.-Straße und die Hauptstraße. In den Bescheiden wird darauf hingewiesen, dass in besonderen Härtefällen der Beitrag gestundet werden kann. Einen entsprechenden Antrag bei der Stadt L.-W. stellte der Kläger nicht. Zahlungen erfolgten bislang ebenso wenig wie Vollstreckungshandlungen der Beitragsgläubigerin.

Der Kläger wohnt in der H.straße 3 mit seiner Bedarfsgemeinschaft, der - zum Zeitpunkt des Fälligkeitstermins - neben ihm selbst noch seine Ehefrau und vier Kinder angehören. Zwei weitere Söhne (R., Hausbesuchsprotokoll vom 27. November 2008, Bl. 119 Bd. 3 VA, und J., Schreiben des Klägers vom 20. November 2008, Bl. 83, Bd. 3 VA), die im Haus leben, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Außer den üblichen Betriebs- und Heizkosten (zwischen 162 Euro und 232 Euro monatlich im Jahr 2009, Bl. 149 ff. und 213 ff. Bd. 3 VA) fallen keine weiteren Kosten der Unterkunft (KdU) an, insbesondere keine Zins- und Tilgungsbelastungen.

Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Straßenausbaubeiträge vom 10. November 2008, formulierte er so: "Da ich, W. O., nur vom Grundsicherungsamt Leistungen beziehe, bitte ich um die Kostenübernahme der Bescheide." Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2008 (Bl. 8 GA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2009 (Bl. 11 GA) ab.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte "namens und in Vollmacht des Klägers" Klage zum Sozialgericht Nordhausen erhoben mit dem Antrag, "den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angegebenen Straßenausbaubeiträge zu bewilligen."

Das Sozialgericht Nordhausen hat mit Urteil vom 20. August 2010 den Beklagten zur Übernahme der gesamten Straßenausbaubeiträge verurteilt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er meint, die Straßenausbaubeiträge seien im Rahmen von § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht...

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