Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Beteiligte

Bundesrepublik Deutschland

Leiter der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Aktenzeichen S 4 U 32/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.2001; Aktenzeichen B 2 U 5/01 R)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 1. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als sie am 27. Januar 1998 nach der Abgabe ihres Antrages auf Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt Gera – Dienststelle Greiz – direkt mit dem Pkw nach Hause fuhr und beim Öffnen des Gartentores zu ihrem Grundstück infolge vorhandener Glätte stürzte und sich dabei eine Außenknöchelfraktur rechts zuzog.

Die am … geborene Klägerin war – mit Unterbrechung – seit längerer Zeit im Arbeitslosengeldbezug, als sie den eingangs erwähnten Unfall erlitt. Zuletzt hatte sie sich beim für sie zuständigen Arbeitsamt Gera am 4. Dezember 1997 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 war ihr Arbeitslosengeld ab jenem Tag bewilligt worden. Weiter war ihr mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 unter Angabe des Arbeitsamtes Gera als Absender, tatsächlich versandt vom Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, mitgeteilt worden, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussichtlich am 7. März 1998 erschöpft sein werde. Weiter hatte es in diesem Schreiben wie folgt geheißen:

„Füllen Sie bitte den beigefügten Antragsvordruck – mit Zusatzblatt „Bedürftigkeitsprüfung” – vollständig ans und geben Sie diese Vordrucke umgehend zusammen mit den erforderlichen Unterlagen möglichst persönlich bei dem für Sie zuständigen Arbeitsamt ab, damit rechtzeitig geprüft werden kann, ob Sie anschließend Arbeitslosenhilfe beziehen können (evtl. hierdurch entstehende Fahrkosten können leider nicht erstattet werden).”

Des Weiteren hatte das Schreiben Ausführungen dazu enthalten, dass die Gewährung von Arbeitslosenhilfe von der Bedürftigkeit der Klägerin abhängig sei und Einnahmen und Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen seien.

Im Rahmen der Meldepflicht nach dem damals noch gültigen § 122 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) war die Klägerin zuletzt am 8. Januar 1998 beim Arbeitsamt Gera vorstellig geworden. An diesem Tag war ihr ein Schreiben ausgehändigt worden, wonach sie die Arbeitslosmeldung regelmäßig in Abständen von längstens drei Monaten persönlich zu erneuern habe. In diesem Schreiben hatte es unter anderem wie folgt weiter geheißen:

„Ich bitte Sie deshalb, spätestens am 7. April 1998 persönlich im Arbeitsamt in der A-/B-Stelle vorzusprechen, wenn Sie zu diesem Termin noch arbeitslos sind. Eine telefonische Meldung genügt nicht.”

Am Unfalltag nunmehr suchte die Klägerin das Arbeitsamt Gera – Dienststelle Greiz – auf, gab ihren Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab und verunfallte auf dem Heimweg.

Nach entsprechender Unfallanzeige des Arbeitsamtes Gera vom 12. Februar 1998 und dem Durchgangsarztbericht der Frau Dr. … vom 27. Januar 1998 teilte die Beklagte der Frau Dr. … mit Schreiben vom 27. Februar 1998 mit, dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe, weil die Klägerin nicht aufgefordert worden sei, im Rahmen der Meldepflicht beim Arbeitsamt vorzusprechen. Somit gehörte die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht zu dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Personenkreis. Der Bund sei daher unzuständiger Unfallversicherungsträger. Zuständig sei die für die Klägerin zuständige Krankenkasse. Frau Dr. … wurde gebeten, die weitere Behandlung zu Lasten der Krankenkasse fortzuführen.

Mit Schreiben vom 3. April 1998 an die Beklagte äußerten die Klägerbevollmächtigten die Auffassung, dass es sich sehr wohl um einen Arbeitsunfall gehandelt habe; die Vorsprache beim Arbeitsamt sei im Rahmen der Meldepflicht erfolgt. Es wurde darauf verwiesen, dass die Klägerin zwar keinen festen Termin für die Beantragung von Arbeitslosenhilfe gehabt habe, dass es jedoch unüblich sei, überhaupt insoweit feste Termine durch das Arbeitsamt zu vergeben, was später auch von dem Arbeitsamt Gera bestätigt wurde. Angesichts der Mitteilung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 7. März 1998 erschöpft sein werde und dass mit einer Bearbeitungszeit von ca. sechs Wochen zu rechnen gewesen sei, habe sich die Klägerin bereits am 27. Januar 1998 pünktlich zur Antragstellung zum Arbeitsamt begeben.

Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 erläuterte die Beklagte den Klägerbevollmächtigten ihre Ansicht, wonach die Klägerin nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII aufgefordert worden sei. am 27. Januar 1998 im Rahmen der Meldepflicht dort vorzusprechen. Nachdem die Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. Juli 1998 an ihrer An...

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