Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen nach dem SGB II. Berücksichtigung von Einkommen. Berücksichtigung einmaliger Einnahmen. Abweichung im Härtefall. Trennungskostenbeihilfe. Zweckbestimmte Einnahme. Berücksichtigung der Trennungskostenbeihilfe als Einkommen. Ortszuschlag als laufende Zahlung. keine Anwendbarkeit der Durchführungsverordnung nach § 82 SGB XII im SGB II. Unterkunftskosten bei selbstgenutztem Eigenheim. Angemessenheit von Heizkosten. Keine Akzessorietät des Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zur Bezahlung der Grundsicherungsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einmalige Einnahmen im Sinne von § 2 Abs. 3 Alg II-VO sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, werden aber innerhalb des angemessenen Zeitraums nicht in allen Monaten gleichmäßig berücksichtigt. Der zufließende Gesamtbedarf wird durch den täglichen Bedarf geteilt. Die Verwaltung kann aber im Einzelfall von dieser Anrechnungsregelung abweichen, wenn die Berücksichtigung des einmaligen Einkommens eine besondere Härte des Hilfebedürftigen bedeuten würde.

2. Eine gezahlte Trennungskostenbeihilfe ist kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, sondern eine Leistung zur Wiedereingliederung gem. § 16 Abs. 1 SGB II, §§ 53, 54 SGB III und damit zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.

3. Auf die Nachzahlung eines Ortszuschlags, der in der Regel keine einmalige Zahlung darstellt, ist die Härtefallregelung des § 2 Abs. 3 Alg II-VO nicht anwendbar.

4. Die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII findet im SGB II nicht analog Anwendung; Mehraufwendungen für die Führung eines doppelten Haushalts sind daher nicht auf 130 EUR und Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht auf eine Fahrkarte 2. Klasse begrenzt.

5. Eine gezahlte Trennungskostenbeihilfe ist, soweit eine Zweitwohnung und Fahrtkosten vom Einkommen im Wege der Einkommensbereinigung abzusetzen sind, als gesetzliche Kompensation wiederum dem Einkommen zuzuaddieren.

6. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind.

7. Als Heizkosten sind die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, solange es keine konkreten Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gibt.

8. Tilgungsraten für ein Hauseigentumsdarlehen können als Unterkunftskosten nicht berücksichtigt werden, da es sich um Aufwendungen zur Vermögensbildung, nicht um Kosten der Unterbringung handelt.

9. Der Zuschlag nach § 24 SGB II ist nicht akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

 

Normenkette

SGB II § 11 Abs. 1, 3 Nr. 1a, § 16 Abs. 1, §§ 22, 24 Abs. 1; SGB III §§ 53-54; Alg II-VO § 2 Abs. 3; SGB XII § 82

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Beschluss vom 04.10.2005; Aktenzeichen S 24 AS 2135/05 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird derBeschluss des Sozialgerichts Altenburg vom04. Oktober 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für Oktober 2005 an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils 19,00 EUR und an den Antragsteller zu 3 5,00 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für Dezember 2005 an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils 162,90 EUR und an den Antragsteller zu 3 43,20 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für Januar 2006 an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 jeweils 181,00 EUR und an den Antragsteller zu 3 48,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Bei den Antragstellern handelt es sich um die Eheleute K. L. (nachfolgend: Antragstellerin zu 1) und S. L. (nachfolgend: Antragsteller zu 2) sowie deren am 06. März 1994 geborener gemeinsamer Sohn P. (nachfolgend: Antragsteller zu 3). Die Antragsteller leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Sie bewohnen in H. eine im Eigentum der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 stehende insgesamt 88 qm große 4 Zimmerwohnung (Einheit 8/5 und Einheit 9/5 2.OG mitte/rechts). Entsprechend des für die Eigentümergesellschaft beschlossenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2005 beträgt das Hausgeld bezogen auf die Eigentumswohnung der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 für die Einheit 8/5 (einschließlich 128,69 EUR Instandhaltungsrücklage) 1.239,45 EUR und für die Einheit 9/5 Hausverwaltungsgesellschaft (einschließlich 191,16 EUR Instandhaltungsrücklage) 360,05 EUR. Umgerechnet auf monatliche Beträge beträgt das Hausgeld für beide Wohneinheiten ohne Instandhaltungsrücklage 106,63 EUR. Die Instandhaltungsrücklage beträgt 26,65 EUR. Die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2 nahmen zum Kauf der E...

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