Verfahrensgang

SG Meiningen (Beschluss vom 01.02.2002; Aktenzeichen S 5 RJ 19/02 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 1. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 171.184,20 EUR, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdegegner ist der Verwalter über das Vermögen der „Interdisziplinäres Therapiezentrum … GmbH, Fachklinik für Rheumatologie” (… GmbH), über das durch Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 30. Dezember 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Schreiben vom 25. Oktober 2001 verfügte Entziehung der Zulassung von Anschlussheilbehandlungen (AHB).

Die Beschwerdeführerin ließ seit 1992 Rehabilitationsmaßnahmen in der damaligen Nachsorgeklinik durchführen. Unter dem 18. Oktober 1996 richtete das Interdisziplinäre Therapiezentrum …, Fachklinik für Rheumatologie und Onkologie unter dem Betreff „Antrag auf AHB” ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem sie u.a. ausführte: „… Bezug nehmend auf die Beratung und Abstimmung zum medizinischen Konzept und zum Stellenplan der Rehabilitationsklinik … am 10.4.96… beantragen wir deshalb mit sofortiger Wirkung folgende AHB-Indikationen zur Aufnahme in den AHB-Katalog: Onkologie…Rheumatologie…”.

Mit Schreiben vom 13. Januar 1997 teilte die Beschwerdeführerin unter der Überschrift „Zulassung der Fachklinik für Rheumatologie und Onkologie des Interdisziplinären Therapiezentrums … zur Durchführung von Anschlussheilbehandlungen (AHB)” mit:

„Nach Prüfung Ihres Antrags auf Durchführung von Anschlussrehabilitation (AHB) und der in der Fachklinik für Rheumatologie und Onkologie … gegebenen personellen, fachlichen, medizintechnischen, betreuungsorganisatorischen und strukturellen Voraussetzungen für eine stationäre medizinische Rehabilitation im AHB – Verfahren erhalten Sie hiermit die Zulassung der Fachklinik für Rheumatologie und Onkologie des Interdisziplinären Therapiezentrums … zur Durchführung von Anschlussrehabilitation für die Indikationsgruppen

3 – Entzündlich – rheumatische Erkrankungen

10 – Bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen

b) Verdauungsorgane

c) Atmungsorgane

l) Schilddrüse

Die Zulassung gilt mit Wirkung vom 15.01.1997. … Die Zulassung berechtigt die Chefärztin der Klinik, die in Wohnortnähe der Versicherten der LVA Thüringen gelegenen Akutkrankenhäuser über die Zulassung der Klinik … für die Durchführung von AHB bei den vorgenannten Indikationen und die Möglichkeit zur Einweisung von Patienten in die Klinik zu informieren.”

Unter dem 18. Juni 1997 „erweiterte” die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Interdisziplinären Therapiezentrums …, Fachklinik für Rheumatologie und Onkologie vom 21. März 1997 die „Zulassung der LVA Thüringen vom 13.01.1997…um die Indikationsgruppe 11 – Gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen und innerhalb der Indikationsgruppe 3 „Entzündlich – rheumatische Erkrankungen” um die Indikation Fibromyalgie…”. Die Zulassung berechtige die Leitung der Klinik, Akutkrankenhäuser über die erweiterte „Zulassung” zu informieren. Sie gelte mit Wirkung vom 23. Juni 1997. Die Erweiterung der Zulassung zur Durchführung von Anschlussrehabilitation um die Indikationsgruppe 8 „Krankheiten der Nieren und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata” sei gebunden an die Einstellung eines Facharztes für Urologie und eine entsprechende medizinisch-technische Ausstattung.

Unter dem 4. Februar 1998 erteilte die Beschwerdeführerin eine „indikative Erweiterung der Zulassung” für die Indikationsgruppe „8 – Krankheiten der Nieren und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata.” Die erweiterte Zulassung gelte „mit sofortiger Wirkung” und „berechtige die Leitung der Rehabilitationsklinik”, Akutkrankenhäuser entsprechend zu informieren.

Am 9. Oktober 2001 hob das Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 93/01 ER) den Beschluss des Sozialgerichts Suhl vom 21. September 2000 auf, in dem dieses die Beschwerdeführerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, der Beschwerdegegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache Versicherte im allgemeinen Rehabilitationsverfahren zuzuweisen.

In ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2001 an die Beschwerdegegnerin erklärte die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Einstellung der Belegung in der ITZ … GmbH Rehabilitationsklinik im allgemeinen Rehabilitationsverfahren Entziehung der Zulassung der ITZ … GmbH Rehabilitationsklinik für das AHB-Verfahren Niederlegung der Federführung” u.a.: „Der Beschluss des Sozialgerichts Suhl ist nunmehr durch die Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 09.10.2001 mit der Begründung aufgehoben worden, dass eine Verpf...

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