Die Regelungen für Terminservicestellen gelten grundsätzlich auch für die Behandlung bei zugelassenen Psychotherapeuten. Vor einer psychotherapeutischen Behandlung haben Versicherte Anspruch auf zeitnahen Besuch von psychotherapeutischen Sprechstunden.[1] Außerdem können psychotherapeutische Akutbehandlungen[2] in Anspruch genommen werden. Nach Beendigung einer Langzeittherapie kommt auch noch die Durchführung von Rezidivprophylaxen in Betracht.[3] Einer Überweisung bedarf es nicht.[4]

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