Zusammenfassung
Teilleistungsstörungen sind Funktionsstörungen in Bereichen des Denkens, Fühlens oder Sprechens. Sie führen zu ausgeprägten Leistungsminderungen. Die Leistungsdefizite sind nicht durch allgemeine Intelligenzminderung, neurologische Erkrankungen, Sinnesbeeinträchtigungen oder durch mangelnde Förderung erklärbar.
Sozialversicherung: Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, die bei Teilleistungsstörungen erbracht werden können, regelt § 35a SGB VIII.
1 Arten der Teilleistungsstörungen
Teilleistungsstörungen sind:
1.1 Legasthenie/Lese- und Rechtschreibschwäche
Legastheniker erlernen Lesen und fehlerfreies Schreiben schwerer als andere. Betroffene können meist nur sehr langsam und stockend lesen und lassen einzelne Silben oder Buchstaben oft aus, fügen sie hinzu oder vertauschen sie. Die Rechtschreibung weist häufig eine hohe Fehlerzahl auf. Oftmals ist auch die Reihenfolge der einzelnen Buchstaben vertauscht.
Steuerliche Begünstigung bei Legasthenie
Eltern eines an einer Lese- und Rechtschreibschwäche leidenden Kindes können die Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ihres Kindes als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Legasthenie Krankheitswert hat und die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist.
1.2 Dyskalkulie/Rechenschwäche
Bei einer Dyskalkulie hat der Betroffene allgemeine und erhebliche Schwierigkeiten, die elementaren Rechenfähigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division zu erlernen.
2 Eingliederungshilfe bei Teilleistungsstörungen
Das Vorliegen einer Teilleistungsstörung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese kommt nur in Betracht, wenn die Teilleistungsstörung im konkreten Einzelfall zu einer seelischen Störung mit Integrationsbedarf führt.
3 Leistungen der Schule
Bei einer Teilleistungsstörung sind Leistungsangebote der Schule vorrangig zur Eingliederungshilfe. Die schulischen Fördermaßnahmen ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Decken diese Leistungen den Förderbedarf nicht ausreichend, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht.
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