Die Organisation der Teilhabeplankonferenz übernimmt der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger. Nähere Verfahrensvorschriften sieht das Gesetz nicht vor. So kann diese als klassische Zusammenkunft aller beteiligten Personen, durch eine Telefonkonferenz oder eine Web- oder Video-Konferenz ausgestaltet werden[1]. Bei der Durchführung der Teilhabeplanung hat der verantwortliche Rehabilitationsträger datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten (SGB X und EU-DSGVO).[2]

[2] § 23 SGB IX, insbes. die Einholung der Einwilligung des Leistungsberechtigten (§ 66 Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess).

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