Der leistende Rehabilitationsträger führt das Verfahren durch, indem er die beteiligten Rehabilitationsträger und ggf. andere Akteure gem. § 22 SGB IX (wie Pflegekassen, Integrationsämter, Jobcenter – seit 2022 Beteiligung im Verfahren möglich – und Betreuungsbehörden) zur Stellungnahme auffordert. Sofern zur Erreichung oder Unterstützung der individuellen Teilhabeziele weitere Sozialleistungen, die nicht den Leistungen zur Teilhabe zuzuordnen sind, in Betracht kommen, sind diese in der Teilhabeplanung zu berücksichtigen. Das Verfahren soll transparent, individuell, lebensweltbezogen und zielorientiert ausgerichtet werden. Der Prozess der trägerübergreifenden Teilhabeplanung ist konsensorientiert auszugestalten. Weiterhin ist der verantwortliche Rehabilitationsträger Ansprechpartner für den Leistungsberechtigten und unterstützt ihn im Bedarfsfall. Ggf. bereitet er die Teilhabeplankonferenz[1] vor und führt sie durch.

Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf[2], wird die zuständige Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde kann die Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen.[3]

[1]

S. Abschn. 2.

[3] Artikel 13 GüZustAnpG vom 24.6.2022, BGBl. I S. 959.

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