Das Teilarbeitslosengeld ist die Versicherungsleistung. Ein Anspruch besteht, wenn von 2 oder mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen eine wegfällt und damit Teilarbeitslosigkeit eintritt.
Sozialversicherung: Das Teilarbeitslosengeld ist in den §§ 162 bis 164 SGB III geregelt.
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