(1) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Abrechnungsfälle von ambulanter kurativer ärztlicher Behandlung, von ambulanter zahnärztlicher Behandlung und von sonstigen Hilfen getrennt nach

 

1.

Leistungsarten - soweit zutreffend -,

 

2.

Versichertengruppen.

 

(2) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Leistungsfälle bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Mutterschaftsvorsorge getrennt nach

 

1.

Leistungsarten,

 

2.

Männern, Frauen und Kindern,

 

3.

Versichertengruppen.

 

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 1. August des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.

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