(1) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Abrechnungsfälle von ambulanter kurativer ärztlicher Behandlung, von ambulanter zahnärztlicher Behandlung und von sonstigen Hilfen getrennt nach
1. |
Leistungsarten - soweit zutreffend -, |
2. |
Versichertengruppen. |
(2) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Leistungsfälle bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Mutterschaftsvorsorge getrennt nach
1. |
Leistungsarten, |
2. |
Männern, Frauen und Kindern, |
3. |
Versichertengruppen. |
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 1. August des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.
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