Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, unterliegen der allgemeinen Meldepflicht.[1] Sie haben sich deshalb – nach schriftlicher Aufforderung durch die Agentur für Arbeit – bei dieser oder bei der in der Aufforderung benannten Stelle zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Ein Meldeversäumnis führt zum Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche.

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