Analog zur Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder zur Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses sieht das Gesetz den Eintritt einer Sperrzeit auch dann vor, wenn der Arbeitslose eine berufliche Eingliederungsmaßnahme unberechtigt ablehnt, eine solche Maßnahme abbricht oder wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens (z. B. Verstoß gegen die Unterrichtsordnung) Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gibt. Dabei handelt es sich um

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung[1],
  • Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung[2] sowie
  • Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.[3]

Voraussetzung ist nicht, dass die Agentur für Arbeit selbst Kostenträger ist. Der Sperrzeittatbestand wird durch die Zusage der Kostenübernahme und die entsprechende Rechtsfolgenbelehrung ausgelöst und nicht schon durch die Nichteinlösung des sogenannten Bildungsgutscheins.[4]

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