Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer sich auch selbst aktiv bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die Versichertengemeinschaft fordert deshalb von einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld beansprucht, dass im Rahmen seiner Eigenbemühungen alle zumutbaren Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzt. Exemplarisch nennt das Gesetz hierbei die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung, die Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung durch Dritte sowie die Inanspruchnahme von Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.[1] Arbeitslose, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten (zumutbaren) Eigenbemühungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachweisen, müssen deshalb mit dem Eintritt einer Sperrzeit von zwei Wochen rechnen.[2]

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