Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses führt nur dann zum Eintritt einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer "dadurch" die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Verhalten und Arbeitslosigkeit müssen insoweit in einem kausalen Zusammenhang stehen.

 
Hinweis

Keine Sperrzeit bei auslaufendem befristeten Arbeitsverhältnis

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst zu einem Zeitpunkt geltend macht, zu dem er ohnehin, z. B. wegen eines auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses, arbeitslos geworden wäre.

Die weiterhin für den Eintritt einer Sperrzeit geforderte vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit gezielt verursacht oder deren Eintritt billigend in Kauf genommen hat. Gleiches gilt, wenn er – unter Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten – hätte erkennen können, dass sein Verhalten zur Arbeitslosigkeit führen würde, etwa wenn bei einer Eigenkündigung keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz bestanden.

 
Praxis-Beispiel

Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag und Annahme einer neuen Arbeit

Ein Arbeitnehmer stimmt einem Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung von 20.000 EUR erst dann zu, als er einen neuen Anschlussarbeitsplatz gefunden hat. Aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kommt der neue Arbeitsvertrag jedoch nicht zustande. Die Arbeitsaufgabe führt damit nicht zum Eintritt einer Sperrzeit, weil der Arbeitnehmer berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass er nicht arbeitslos werden würde.

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