Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.

Außerdem besteht Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.

Sofern die Diagnose und der Behandlungsplan nicht von niedergelassenen Ärzten erstellt werden können, kommt die Einschaltung von sozialpädiatrischen Zentren in Betracht. Dies geschieht per Überweisung durch den Kinderarzt. Die Behandlung dort ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die sozialpädiatrischen Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

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