Das sozialgerichtliche Verfahren wird – soweit nichts anderes bestimmt ist – durch Urteil beendet[1], und zwar entweder durch Prozessurteil oder durch Sachurteil. Ein Prozessurteil ergeht, wenn eine zwingende Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (z. B. die Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung hinsichtlich der Form und Frist). Entscheidet das Gericht in der Sache, ergeht ein Sachurteil. Ferner kann ein sozialgerichtliches Verfahren beendet werden durch[2]

  • einen Vergleich zwischen den Beteiligten,
  • ein Anerkenntnis oder
  • eine Klagerücknahme.

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