Grundsätzlich ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Kläger weder Sitz noch Wohnsitz, ist das Sozialgericht des Aufenthaltsortes des Klägers örtlich zuständig. Örtlich zuständig kann auch der Beschäftigungsort des Klägers sein oder der Sitz der oder des Beklagten, beispielsweise bei einer Klage seitens einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.[1]

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