(1) Der zuständige Träger hat die Aufwendungen für die Sachleistungen zu erstatten, die aufgrund des Artikels 52 und des Artikels 55 Absatz 1 für seine Rechnung gewährt worden sind.

 

(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 98 vorgesehenen Durchführungsverordnung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen festgestellt und vorgenommen.

 

(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

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