(1) Haben von einer Berufskrankheit betroffene Personen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 – erfüllt sind.

 

(2) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats ärztlich festgestellt worden ist, gilt diese Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist.

 

(3) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, festgestellt worden ist, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei der Prüfung des Zeitpunkts der Ausübung dieser letzten Tätigkeit, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als ob diese nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausgeübt worden wären.

 

(4) Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß eine Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, eine bestimmte Zeit lang ausgeübt wurde, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates, soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt worden ist, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausgeübt worden wäre.

 

(5) 1Bei sklerogener Pneumokoniose werden die Aufwendungen für Geldleistungen, einschließlich Renten, von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet ist, diese Krankheit zu verursachen, anteilig getragen. 2Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnzeiten nach Artikel 45 Absatz 1 zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnzeiten zum Zeitpunkt des Beginns dieser Leistungen.

 

(6) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig, auf welche weiteren Berufskrankheiten Absatz 5 erstreckt wird.

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