(1) Bei Verschlimmerung des Zustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt folgendes:

 

a)

Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung keine Berufstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern;

 

b)

der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne daß dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. 2Der zuständige Träger dieses zweiten Mitgliedstaats gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Betreffende sich die Krankheit im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugezogen hätte;

 

c)

der zuständige Träger gewährt die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein Arbeitnehmer oder Selbständiger an sklerogener Pneumokoniose erkrankt ist oder an einer gemäß Artikel 57 Absatz 6 bestimmten Krankheit leidet und in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats hat. 2Der zuständige Träger des zweiten Mitgliedstaats übernimmt jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen den vom zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten Geldleistungen, einschließlich der Renten, und den entsprechenden Leistungen, die vor der Verschlimmerung geschuldet wurden;

 

d)

die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung lassen sich nicht gegen den Empfänger von Leistungen anwenden, die von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe b) festgestellt wurden.

 

(2) Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, auf die Artikel 57 Absatz 5 angewandt worden ist, gilt folgendes:

 

a)

Der zuständige Träger, der die Leistungen aufgrund des Artikels 57 Absatz 1 gewährt hat, ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung zu berücksichtigen;

 

b)

die Geldleistungen, einschließlich der Renten, werden anteilig von den Trägern getragen, die gemäß Artikel 57 Absatz 5 an den bisherigen Leistungen beteiligt waren. 2Hat der Verunglückte jedoch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er bereits eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt hatte, oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erneut eine Tätigkeit ausgeübt, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates den Unterschiedsbetrag zwischen den unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten und den vor der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen.

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