1.1 Eheliche Geburt des Kindes

Bei einer ehelichen Geburt steht den Eltern die gemeinsame Sorge mit Geburt des Kindes zu. Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Gesetzlicher Vater ist der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.

 
Hinweis

Elterliche Sorge bei Trennung oder Scheidung

Wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen, berührt dies grundsätzlich nicht die gemeinsame Sorge. Jedoch kann das Sorgerecht auf Antrag eines Elternteils ihm zugewiesen werden.

1.2 Uneheliche Geburt des Kindes

Bei einem unehelichen Kind steht das Sorgerecht grundsätzlich allein der Mutter zu. Es sei denn, sie hat mit dem Vater vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt abgegeben. Die gemeinsame elterliche Sorge geht auf beide Elternteile über, wenn die Eltern

  • später eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben oder
  • einander heiraten.
 
Hinweis

Stärkung der Rechtstellung des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Lehnt die Mutter eine gemeinsame Sorge ab, gibt es nach dem Gesetzeswortlaut für den Vater keine rechtliche Möglichkeit, die Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Regelung erklärten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte[1] und das Bundesverfassungsgericht[2] für verfassungswidrig. Die Eltern- und Menschenrechte des Vaters würden nach Auffassung der Richter unverhältnismäßig verletzt werden. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung kann der Vater eine Entscheidung des Familiengerichts beantragen, wenn die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt. Das Familiengericht überträgt das gemeinsame Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

[1] EGMR, Urteil v. 3.12.2009, Beschwerdenummer 22028/04.

1.3 Elterliche Sorge bei Adoption

Durch die Adoption eines minderjährigen Kindes erlangen die Adoptiveltern die elterliche Sorge.

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