Rz. 9

Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 SGB X entsprechend (Abs. 4). Demgemäß gilt das dem Versicherten im Verwaltungsverfahren nach dem Pflegeversicherungsgesetz von den Pflegekassen zu gewährende Akteneinsichtsrecht auch im Verhältnis zum Medizinischen Dienst. Der Betroffene hat somit unmittelbar gegen den Medizinischen Dienst ein Recht auf Akteneinsicht, soweit die Kenntnis der das Verfahren betreffenden Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ein rein wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt damit nicht. Ein rechtliches Interesse liegt vor, "wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruches zu erhalten" (Gesetzesbegründung zu § 25 EVwVfG, BT-Drs. 7/910 S. 53). Während bei laufenden Verfahren ein solches Interesse regelmäßig gegeben sein dürfte, ist es bei abgeschlossenen Verfahren plausibel zu machen (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97 Rz. 23).

Von dem Anspruch auf Akteneinsicht erfasst werden sämtliche Unterlagen, die der Medizinische Dienst für das jeweilige Verfahren angefertigt oder beigezogen hat und die noch beim Medizinischen Dienst vorhanden sind. Sind die Daten bereits an die Pflegekasse weitergegeben worden, so ist die Akteneinsicht dort durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die verwaltungsinternen Zwecken dienenden Schriftstücke, wie etwa Entscheidungsentwürfe oder deren vorbereitende Arbeiten (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

Das Recht auf Akteneinsicht steht neben den Beteiligten nach § 12 SGB X auch den Bevollmächtigten (§ 13 SGB X) der Versicherten, nicht aber Dritten, zu. Die Akteneinsichtnahme ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Medizinischen Dienstes zu gewähren. Eine Übersendung der Akten zur Einsicht kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Medizinischen Dienstes (vgl. Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97 Rz. 27).

Der Akteninhalt kann auch durch einen Arzt vermittelt werden, wenn in der Akte Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherten enthalten sind (vgl. § 25 Abs. 2 SGB X). Dies soll erfolgen, wenn zu befürchten ist, dass die direkte Akteneinsicht dem Versicherten unverhältnismäßigen Gesundheitsnachteil zufügen würde (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Dies kann etwa bei psychischen Beschwerden der Fall sein, die durch die Kenntnisnahme gegebenenfalls verschlimmert würden.

 

Rz. 10

Abs. 4 berührt nicht das vom Akteneinsichtsrecht gemäß § 25 SGB X zu unterscheidende Recht des Versicherten zur Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten gemäß § 83 SGB X.

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