Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt. Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wegen des Wegfalls der Leistungs- und Qualitätsnachweise sowie der Neustrukturierung der Vorschriften über die Qualitätssicherung mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert.

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