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Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweite Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) übernahm zum 1.1.2016 die bisherigen Regelungen des § 92c Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 9 aufgrund des engen Sachzusammenhangs aus dem vergütungsrechtlichen 8. Kapitel unverändert in das 1. Kapitel zu den Allgemeinen Vorschriften. Die Regelungen des § 92c Abs. 5 und 6 zur Anschubfinanzierung von Pflegestützpunkten sind zeitlich ausgelaufen und wurden nicht in den neuen § 7c übernommen.

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