Rz. 8

Abs. 1 Satz 2 weist auf die Rahmenverträge nach § 75 hin, die die beschriebenen Abgrenzungen sachgerecht festzulegen haben. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 regeln die Verträge u. a. die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen.

 

Rz. 9

Der Gesetzgeber hat hier die Landesverbände der Pflegekassen und die Träger der Pflegeheime auf Landesebene, gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst, aufgefordert, bei der Ausarbeitung der Rahmenverträge nach Satz 2 mit Augenmaß, Sachverstand, menschlicher Wärme und Engagement für eine neue Kultur des Pflegens eine sachgerechte Abgrenzung zwischen notwendigen Pflegeleistungen und Zusatzleistungen ("Wahlleistungen") vorzunehmen, die nicht schematisch sein darf.

Bereits die Bundesempfehlungen gemäß § 75 Abs. 6 zur stationären und teilstationären Pflege sowie zur Kurzzeitpflege – als Orientierungshilfe für die Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 gedacht – weisen ausdrücklich auf die Sonderstellung der Zusatzleistungen und deren Vereinbarung mit dem Pflegebedürftigen hin. Die Vereinbarungen nach § 88 genießen insofern keine absolute Vertragsfreiheit; sie sind unmittelbar an die Vorgaben der Rahmenverträge und die dort geregelten Abgrenzungen der Zusatzleistungen von den allgemeinen Pflegeleistungen und den Leistungen für Unterkunft und Verpflegung gebunden.

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