Rz. 2

Die Vorschrift fördert die besondere Pflege von solchen Heimbewohnern, die erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Der betroffene Personenkreis wird in der Vorschrift des § 45a Abs. 1 Satz 2 beschrieben. Auch wenn es sich dabei um eine Norm aus dem Leistungsbereich der häuslichen Pflege handelt, ist die dortige Definition auch hier heranzuziehen. Es handelt sich danach um Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

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