Rz. 7

Mit dem Verweis auf § 84 Abs. 3 und 4 wird verdeutlicht, dass auch die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen und Differenzierungen nach Kostenträgern unzulässig sind.

 

Rz. 8

Darüber hinaus wird klargestellt, dass mit den vereinbarten Entgelten alle Leistungen abgegolten sind, die für die Unterbringung und Verpflegung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit in Frage kommen.

 

Rz. 9

Die hier ebenfalls vorgenommene Verweisung auf §§ 85 und 86 bewirkt, dass für die Entgeltverhandlungen die generellen Regeln des Pflegesatzverfahrens gelten (§ 85). Dies schließt die Möglichkeiten zur Verhandlung über Pflegesatzkommissionen (§ 86) ein. Es gilt also auch hier das Vereinbarungsprinzip und die Konfliktlösung durch unabhängige Schiedsstellen. Auch die Möglichkeit des Unterschreitens vereinbarter Pflegesätze (§ 86 Abs. 2 Satz 2) ist auf Unterkunft und Verpflegung anwendbar.

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