Rz. 2
Die Vorschrift fördert die Zusammenarbeit der Pflegeeinrichtungen mit Selbsthilfegruppen und ehrenamtlichen Personen und Organisationen, indem sie vorsieht, dass bestimmte Aufwendungen, die den Einrichtungen durch diese Zusammenarbeit entstehen, in den Pflegesätzen und Pflegevergütungen berücksichtigt werden können.
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