Rz. 31

Solche Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen grundsätzlich den Pflegebedürftigen berechnen, ohne dass es der Zustimmung einer Behörde bedarf (Abs. 4 Satz 1).

Die Aufwendungen sind, wenn sie geltend gemacht werden, nicht als Bestandteil der Pflegevergütung zu berechnen, sondern in gesonderter Weise. Insofern besteht kein Unterschied zu den geförderten Einrichtungen. Nach Abs. 4 Satz 2 besteht, wenn die Berechnung erfolgt, eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Landesbehörde.

Der Träger der Sozialhilfe ist gemäß § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach Abs. 4 nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII getroffen worden sind.

Für Klagen auf Feststellung, dass die gesonderte Berechnung ohne Zustimmung der Landesbehörde zulässig ist, sind die Sozialgerichte zuständig (BVerwG, Beschluss v. 30.6.2004, 3 B 89/03).

 

Rz. 32/33

(unbesetzt)

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