Rz. 12

Wie Abs. 1 Satz 1 zu entnehmen ist, erhalten Pflegeheime ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Dieses Entgelt ist nicht Bestandteil der Pflegevergütung. Allerdings werden die betreffenden Entgelte gemäß § 87 Satz 1 zwischen dem Träger des Pflegeheims und den als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträgern vereinbart. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG müssen sodann Art, Inhalt und Umfang u. a. der Unterkunft und Verpflegung einschließlich der hierauf entfallenden Entgelte im Heimvertrag angegeben werden.

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