Rz. 1a

Die Landesverbände der Pflegekassen und Spitzenverbände der Pflegekassen üben die ihnen nach dem Siebten und Achten Kapitel zugewiesenen Aufgaben jeweils gemeinsam aus. Zur Bewältigung von Meinungsdifferenzen im Rahmen des gemeinsamen Meinungsbildungsprozesses stellt § 81 den Beteiligten hierbei nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 jeweils zur Konfliktlösung ein verfahrensrechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Für Fälle, in denen der Träger der Sozialhilfe in den Entscheidungsprozess einzubeziehen ist, regelt Abs. 2 bei Meinungsdifferenzen die verfahrensrechtlichen Vorgaben für eine von den Beteiligten anzustrebende Konfliktlösung.

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