0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 7b ist durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 (Art. 16 Abs. 1 PNG) eingeführt worden. Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) erweiterte mit Wirkung zum 1.1.2016 den Anspruch auch auf eine Wiederholung der Pflegeberatung. Mit dem Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Kraft seit 1.1.2017, wurde Abs. 2a eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung beabsichtigt, den bereits zuvor eingeführten Beratungsanspruch nach Maßgabe des jetzt § 7a zum Wohle der Anspruchsteller zu reformieren und klar zu stellen. Die Beratung Suchenden sollten möglichst umfassend über ihre Rechte schnell und unbürokratisch beraten werden. Der Gesetzgeber hatte die Sorge, dass die bislang bestehenden gesetzlichen Regelungen dies nicht in einem sachlich gebotenen Umfang vollumfänglich gewährleisten könnten (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 35). Der bereits vorher eingeführte § 7a sollte nach dem Willen des Gesetzgebers kurzfristig und wissenschaftlich evaluiert werden (vgl. BT-Drs. 16/7439) und die Ergebnisse weiterverwendet werden. Da die Spitzenverbände der Pflegekassen zu der Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a Abs. 7 Satz 1 der Bescheid ausfiel, dass im Endeffekt noch ein weiterer Handlungsbedarf gesehen worden ist, wurde § 7b geschaffen.

 

Rz. 3

Anhand der bereits gewonnen Beratungsergebnisse auf der Grundlage von §§ 7 und 7a hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Beratungsleistung nach § 7b eine wichtige Zielsetzung verfolgt, die Beratung nicht an einer einseitig orientierten Interessengemeinschaft zu koppeln ist, sondern vielmehr dem Beratung Suchenden den Weg zu eröffnen, eine umfassende und zeitnahe Beratung von einer Kontaktperson oder Beratungsstelle zu erhalten. Aus diesen Gründen hat das PNG vorgeschrieben, dass die Pflegekasse nach Eingang und Verarbeitung des erstmaligen Antrags, d. h. binnen 2 Wochen, einen Beratungstermin anbietet oder einen Beratungsgutschein ausstellt, da er konkrete Hinweise und Wegweiser zu den nächsten Beratungspersonen erhalten muss. Das PSG II hat den Anspruch auf die Pflegeberatung innerhalb von 2 Wochen auch auf spätere Leistungsanträge, z. B. Höherstufungsanträge, Wechsel von Geld- zu Sachleistungen, Inanspruchnahme von Kombinationsleistung, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, ausgeweitet.

2 Rechtspraxis

2.1 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Rz. 4

Die gesetzliche Ausrichtung der Regelung nach § 7b ist nach dem Willen des Gesetzgebers als eine zusätzliche Pflicht des Leistungserbringers, d. h. der Pflegekasse, einzustufen. Dies wird durch Abs. 2 explizit dargestellt, da die Pflegekasse sicherzustellen hat, dass die Beratungsleistungen den Anforderungen gemäß Beratung an § 7a gerecht wird. Hierzu ist die Pflegekasse verpflichtet, allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen zu schließen, die insbesondere Regelungen treffen für die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen, die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse bei fehlerhafter Beratung entstehen und deren Vergütung.

2.2 Verpflichtung der Pflegekassen

 

Rz. 5

Der Beratungstermin nach Abs. 1 Nr. 1 wird von einem/r konkret zu benennenden Pflegeberater/-in aus dem internen Verwaltungsapparat der Pflegeversicherung wahrgenommen. Dagegen sind Beratungsstellen nach Abs. 1 Nr. 2 solche externen Berater, mit denen die Pflegeversicherung alleine oder gemeinsam mit anderen Pflegeversicherungen vertragliche Beratungsvereinbarungen geschlossen hat (Abs. 2). Insofern kann auch nur die Beratung durch die Beratungsstelle nach Abs. 1 Nr. 2 eine neutrale Beratung darstellen und das auch nur, wenn diese Beratungsstelle von der Verwaltungsorganisation der Pflegekasse losgelöst ist (z. B. Patientenorganisation, Rechtsanwalt u. ä.). § 7b Abs. 1 überlässt dem Pflegebedürftigen oder dessen Angehörigen keinesfalls das Recht zu wählen zwischen einer internen oder externen Beratungsperson. Das Gesetz hat beide Möglichkeiten ausdrücklich alternativ benannt. Sicherlich ist es aus der Sicht des Pflegebedürftigen kritisch zu hinterfragen, ob das Ziel der Norm noch erreicht wird, nämlich eine Beratung anzubieten über den ohnehin in § 14 SGB I für alle Bereiche der Sozialleitungen bestehende Pflicht zur Aufklärung und Beratung, wenn der Pflegebedürftige nicht von vornherein eine unabhängige Beratungsstelle aufsuchen kann. Im Zweifel wird die Pflegekasse nur dann einen Gutschein für das Aufsuchen einer externen Beratungsstelle ausstellen, wenn sie (z. B. urlaubsbedingt) nicht ausreichend Fachpersonal zur Verfügung hat. Die Pflegeversicherung hat diese Gesetzesauslegung zu ihren Gunsten bereits in ihrem Rundschreiben v....

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