Rz. 12

Ansprüche auf Pflegeleistungen bei vorübergehendem oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer in einem anderen Staat bestehenden Versicherung kommen nur nach EU-Recht in Betracht. Bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit sehen dagegen keine Leistungsaushilfe in Bezug auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI vor. Die in anderen EWR-Staaten oder der Schweiz versicherten Personen weisen ihren Sachleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, nach. In Fällen des vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland dürfte der Gewährung von Pflegesachleistungen im Rahmen der Sachleistungsaushilfe kaum praktische Bedeutung zukommen. Für die Abrechnung der im Rahmen der Sachleistungsaushilfe angefallenen Kosten kommen verschiedene Buchungskonten in Betracht. Die jeweilige Abrechnungsart ist ausschlaggebend für die Buchung der Sachleistungen. Die monatlichen Ausgaben sind bei Abrechnungen nach dem tatsächlichen Aufwand sowie bei Erstattungsverzichtsregelungen von der Pflegekasse in die Berechnung des monatlichen Liquiditätsausgleichsbetrages einzubeziehen. Bei der Abrechnung nach Pauschbeträgen sind die angefallenen Kosten von der Pflegekasse zunächst wie in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen in den Kontenklassen 4 und 5 zu buchen und dem Finanzausgleich nach § 66 zuzuführen. Spätere Erstattungen ausländischer Träger sind dort als Einnahmen zu buchen und entsprechend beim Finanzausgleich zu berücksichtigen. Die Höhe des auf die Pflegeversicherung entfallenden Anteils der Erstattungsbeträge wird von der DVKA bekannt gegeben, vgl. hierzu Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände v. 13.9.2006, Tit. 6.

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