Rz. 3

Die Regelung des Abs. 1 entspricht § 261 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 zu § 72). Die Norm für die Krankenversicherung wiederum orientiert sich an der Vorgängervorschrift des § 365 RVO (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 228). Durch Ansammlung entsprechender Mittel sollte danach eine dauernde Liquidität der Krankenkassen gesichert werden (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 12). Die Zweckbestimmung in der Pflegeversicherung ist daher dieselbe. Unter Sicherstellung der Leistungsfähigkeit ist zu verstehen, dass die durch die Betriebsmittel finanzierten gesetzlichen sowie durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben (vgl. auch § 63 Abs. 1 Nr. 1) erbracht werden können, ohne dass die Liquidität der Pflegekasse gefährdet ist. Mittel aus der Rücklage sind den Betriebsmitteln zuzuführen, um ggf. Einnahme- und Ausgabeschwankungen auszugleichen.

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