Rz. 38

Hungenberg, Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, WzS 1997 S. 321.

 

Rz. 39

Geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, haben nach § 61 Abs. 1 keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag:

BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 P 2/97 R.

Für Streitigkeiten über den Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 sowie zum Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 SGB XI sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig:

BAG, Beschluss v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98.

Ein Arbeitnehmer, der nicht gesetzlich pflegeversichert, aber nach § 23 SGB XI verpflichtet ist, für sich und seine Angehörigen eine private Pflegeversicherung zu unterhalten, hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung seines Kindes, wenn die private Pflegeversicherung für das Kind besondere Prämien verlangt:

BAG, Urteil v. 21.1.2003, 9 AZR 695/01 (LS 2).

Die Beitragszuschüsse gemäß § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 sind nicht Teil des Brutto- und damit auch nicht Teil des Nettogehalts des Arbeitnehmers:

BAG, Urteil v. 31.8.2005, 5 AZR 6/05.

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