Rz. 6

Satz 2 bestimmt für die Pflegeversicherung analog zu § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dass bei Mehrfachbeschäftigten die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet sind. § 22 Abs. 2 SGB IV ist dabei zu beachten.

 

Rz. 7

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer übt 2 Beschäftigungen aus, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungsfreiheit führen. Der Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sowie versicherungspflichtig nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung. Das Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A beträgt monatlich 2.500,00 EUR. Aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber B erhält der Arbeitnehmer monatlich 1.500,00 EUR. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2019 4.537,50 EUR.

Für die Berechnung des Beitragszuschusses ergibt sich Folgendes:

 
Arbeitgeber A: 2.500,00 × 4.537,50 = 2.835,94 EUR
  4.000,00  
Arbeitgeber B: 1.500,00 × 4.537,50 = 1.701,56 EUR
  4.000,00  

Der Beitragszuschuss von Arbeitgeber A berechnet wird aus einem Arbeitsentgelt von 2.835,94 EUR berechnet, der Zuschuss von Arbeitgeber B aus 1.701,56 EUR.

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