Rz. 2

Abs. 1 bestimmt als Regelfall, dass die Beiträge von demjenigen zu zahlen sind, der sie zu tragen hat und verweist auf die entsprechende Geltung diverser Vorschriften aus dem SGB V sowie dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Abs. 2 enthält Bestimmungen über die Beitragszahlung bei Krankengeldbeziehern sowie bei Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherungspflichtig sind. Die Abführung der Beiträge ist in Abs. 3 geregelt und die Weiterleitung der Beiträge durch den Rentenversicherungsträger in Abs. 4. Die Abs. 5 bis 7 regeln Einzelheiten zur Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose.

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