Rz. 18

Den Mitwirkungspflichten seitens der Pflegebedürftigen sind gesetzliche Grenzen gesetzt (vgl. § 65 SGB I). Die Mitwirkungspflichten bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht. Eine für den Pflegebedürftigen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbundene Rehabilitationsmaßnahme kann deshalb von ihm abgelehnt werden, wenn der Erfolg der Maßnahme lediglich möglich, aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert wird. Ebenso kann eine Mitwirkung abgelehnt werden, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.

 

Rz. 19

Die Begriffe wichtiger Grund und Zumutbarkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe und nach den gesamten Umständen des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Immer ist jedoch eine Interessenabwägung zwischen der von der Pflegekasse beabsichtigten Maßnahme sowie dem Erfolg nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit und den Aufwendungen und persönlichen Belastungen des betroffenen Pflegebedürftigen vorzunehmen. Diese können, je nach Lage des Einzelfalles, höchst unterschiedlich sein.

 

Rz. 20

Behandlungen und Untersuchungen,

  • bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder
  • die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
  • die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,

können abgelehnt werden.

 

Rz. 21

Im § 65 Abs. 2 SGB I verwendet der Gesetzgeber eine Vielzahl von unbestimmten ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffen, die je nach Lage des Einzelfalls unterschiedlich ausgelegt werden müssen. Es bleibt folglich der Rechtsprechung vorbehalten, welche Grundsätze im Hinblick auf die Besonderheiten der Pflegeversicherung anzuwenden sind.

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